Anfechtung der Annahme einer Erbschaft
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, hat ein Erbe in seltenen Fällen die Möglichkeit, sich durch eine sog. Anfechtung der Annahme der Erbschaft von den Rechten und Pflichten des Erblassers, welche mit dem Erbfall auf ihn übergegangen waren, zu lösen. Als Anfechtungsgründe kommen beispielswiese ein Irrtum über den Berufungsgrund der Erbschaft oder ein solcher über das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser in Betracht.
Ficht ein Erbe die Annahme der Erbschaft an, so sind sämtliche Anfechtungsgründe innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist, also innerhalb von sechs Wochen, gerechnet ab dem Tag, an dem man von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, geltend zu machen. Eine verlängerte Frist gilt beispielsweise bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.
Trotz grundsätzlicher Amtsermittlungspflicht der Nachlassgerichte sind diese im Falle einer Anfechtung der Annahme einer Erbschaft nicht gehalten, zur Anfechtung berechtigende Tatsachen, welcher der Erbe selbst nicht behauptet hat, zu erforschen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 entschieden (Az. IV ZB 27/15). Werden andere als die in der ursprünglichen Anfechtungserklärung genannten Gründe geltend gemacht, liegt eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist.