„Digitaler Nachlass“: Facebook – Zugangsdaten

07.01.2016

Ein Erbe, der zugleich Sorgeberechtigter des Verstorbenen war, ist berechtigt, den Zugang zu dessen Netzwerk-Benutzerkonto (bspw. Facebook) zu fordern. Dies hatte das Landgericht Berlin – als eines der ersten deutschen Gerichte – mit Urteil vom 17. Dezember 2015 entschieden (Az. 20 O 172/15). Mit Urteil vom 12. Juli 2018 hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landgerichts Berlin bestätigt.

Der vorgenannten Entscheidung hat eine Klage der sorgeberechtigten Mutter gegen Facebook mit dem Ziel zugrunde gelegen, ihr nach dem Versterben ihrer 15-jährigen Tochter den Zugang zu deren Facebook-Benutzerkonto zu gewähren. Das Landgericht Berlin hatte der Klage stattgegeben und Facebook verpflichtet, die Zugangsdaten herauszugeben. Dies deshalb, weil die erbenden Eltern im Wege der sog.

Gesamtrechtsnachfolge in den Nutzungsvertrag mit der bekannten Social-Media-Plattform eingetreten sind.

Das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge gilt auch für die höchstpersönlichen Daten im digitalen Nachlass des Erblassers. Weder Vorschriften des Datenschutzes noch Persönlichkeitsrechte Dritter stehen dem entgegen. Etwa entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen sozialer Netzwerke würden eine unangemessene Benachteiligung des Nutzers (bzw. Erblassers) und dessen Erben darstellen mit der Folge, dass solche Regelungen als unwirksam zu bewerten seien.

Die Frage, ob in anderen Fällen, also solchen, bei denen die Erben nicht sorgeberechtigt gewesen sind, die Herausgabe der Nutzungsdaten eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts darstellen kann, hat das Gericht offengelassen. Eine abweichende Entscheidung dürfte kaum gerechtfertigt sein. Dies würde dazu führen, dass es einen Unterschied machen würde, ob sich private Nachrichten in Form von Briefen und Tagebüchern, welche unbestritten Nachlassgegenstände sind, oder private Nachrichten innerhalb von sozialen Netzwerken im Nachlass befinden, zu welchen dann kein Zugang bestehen sollte.

Empfehlung

Sollten Sie nicht wünschen, dass Ihre Erben Einblick in sensible Ordner auf einem Computer oder in Ihr Benutzerkonto bei sozialen Netzwerken bzw. Dating-Portalen/-Apps nehmen, so kann dies innerhalb einer Vorsorgevollmacht (über den Tod hinaus) erreicht werden, indem die/der Vorsorgebevollmächtigte im Innenverhältnis angewiesen wird, im Vorsorge- oder Todesfalle bestimmte Ordner auf einem Computer (oder Server), Software und/oder Benutzungskonten unverzüglich zu löschen bzw. löschen zu lassen.

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