Ist der Antragsteller eines Erbscheins zur Ermittlung der Erben durch Einschaltung eines Erbenermittlers oder Privatdetektivs verpflichtet?
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob und wann ein Nachlassgericht in Frage kommende Erben selber ermitteln muss.
Die Regelungen zur Mitwirkungspflicht im Erbscheinsverfahren sollen sicherstellen, dass in diesem vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Verfahren die Ermittlungslast nicht einseitig beim Nachlassgericht liegt, da die Ermittlung der den Antrag begründenden Tatsachen im Wesentlichen im Interesse des Antragstellers liegt und dieser den zu ermittelnden Sachverhalt besser kennt als das Nachlassgericht sowie über einen besseren Zugang zu entsprechenden Beweismitteln verfügt. Daher muss zwar zunächst der Antragsteller selbst bemüht sein, sein behauptetes Erbrecht, so wie er es im Erbschein bezeugt haben will, nachzuweisen, wie etwa durch die Vorlage öffentlicher Urkunden, jedoch enden die Pflichten des Antragstellers an seinen Möglichkeiten zur Angabe von Beweismitteln. Der Antragsteller ist nicht zur Einschaltung eines Erbenermittlers oder Privatdetektivs verpflichtet, weil die Beschaffung weiterer Informationen nur insoweit verlangt werden kann, soweit dies mit vertretbarem (finanziellen) Aufwand möglich ist. Hat der Antragsteller seine Mittel vollständig ausgeschöpft und substantiiert dargelegt, aus welchen Hinderungsgründen er zur Angabe der Beweismittel nicht in der Lage ist, sei, so der BGH, das Nachlassgericht verpflichtet, den zugrunde liegenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
BGH, Beschluss vom 08. Februar 2023, AZ.: IV ZB 16/22