Keine Besuchspflicht als Druckmittel im Testament

07.12.2020

Wird innerhalb eines Testaments bestimmt, dass die Erbeinsetzung durch eine Besuchspflicht bedingt sein soll, so kann diese Bedingung sittenwidrig und damit nichtig sein.

Hintergrund

Grundsätzlich ist es möglich, Erbeinsetzungen von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig zu machen. Dabei wird zwischen aufschiebenden und auflösenden Bedingungen unterschieden. Eine aufschiebende Bedingung liegt beispielsweise dann vor, wenn die Erbeinsetzung nur dann gelten soll, wenn die bedachte Person bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Auflösende Bedingungen liegen hingegen vor, wenn die zunächst verfügte Erbeinsetzung bei Eintritt oder Unterlassung eines bestimmten Verhaltens wieder hinfällig werden soll.

Sachverhalt

Innerhalb der von dem OLG Frankfurt am Main entschiedenen Rechtssache verfügte der Erblasser mit seinem Testament, dass seine beiden als Miterben eingesetzten Enkel von dem zu vererbenden Gesamtvermögen in Höhe von 250.000 bis 300.000 € nur dann zu jeweils 25% erben sollten, wenn sie ihn mindestens sechs Mal pro Jahr besuchten. Anderenfalls solle der Nachlass insgesamt an die anderen Miterben gehen.

Entscheidung

Das OLG Frankfurt am Main hält diese Bedingung in Form eines Druckmittels für die Durchsetzung einer Besuchspflicht für sittenwidrig i.S.d. §§ 134, 138 BGB. Zwar habe der Erblasser grundsätzlich ein legitimes Interesse am Besuch seiner Enkel; auch die Testierfreiheit aus Art. 14 I 1 des Grundgesetzes verfolge das Ziel, dem Erblasser bei seinen Verfügungen größtmögliche Entscheidungsfreiheit zu lassen. Dies stelle jedoch keine Rechtfertigung für eine Besuchspflicht dar. Denn auch die Testierfreiheit finde ihre Grenze dort, wo auf der anderen Seite die Entschließungsfreiheit des (bedingten) Zuwendungsempfängers unzumutbar oder mittels Druckmitteln beschränkt wird. Ob und wann dies der Fall ist, sei eine Frage des Einzelfalles und hänge von einer umfassenden Gesamtwürdigung ab. Dabei komme es unter anderem auch auf die Höhe der in Aussicht gestellten Zuwendung an, da von dieser regelmäßig abhängt, ob das Druckmittel überhaupt geeignet ist, den Erben zu beeinflussen. Innerhalb dieser Rechtssache hat das OLG Frankfurt am Main eine solche unzumutbare Beschränkung der Entscheidungsfreiheit der bedingten Erben angenommen, insbesondere auch deswegen, weil die Erfüllung der Besuchspflicht nicht nur vom eigenen Willen der Enkelkinder abhänge, sondern diese überdies auch noch auf die Mitwirkung ihrer Eltern angewiesen seien. Zum anderen sei auch der in Aussicht gestellte Erbteil werthaltig genug, um als Druckmittel geeignet zu sein.

Unabhängig von der sittenwidrigen und damit nichtigen Bedingung bliebe die Erbeinsetzung der Enkelkinder jedoch bestehen, da sich die Nichtigkeit nicht auf diese erstrecke.

Das Urteil des OLG Frankfurt am Main veranschaulicht den spannenden Spagat im Rahmen der Gewichtung mehrerer Freiheitsrechte. Hier stehen sich die Testierfreiheit des Erblassers einerseits und die Entschließungsfreiheit des Erben andererseits gegenüber. Gelöst werden kann dieser Konflikt nur anhand einer umfassenden Gesamtwürdigung des Einzelfalles, welche hier zu Lasten des ausdrücklich erklärten Wunsches des Erblassers ausgegangen ist. Für die Gestaltungspraxis, also insbesondere auch für die Errichtung Ihres Testamentes, bedeutet diese Entscheidung eine willkommene Erinnerung daran, beim Einsatz einer – wie auch immer ausgestalteten – testamentarischen Bedingung äußerst sensibel abzuwägen, mit welcher Intensität in die gegenwärtigen und/oder künftigen Verhaltensweisen der bedachten Personen eingegriffen werden soll.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.02.2019, Az. 20 W 98/18

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