Lesbarkeit ist zwingende Formvoraussetzung für ein wirksames Testament
Der für Nachlassangelegenheiten zuständige Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat mit Beschluss vom 16. Juli 2015 (Az. 3 Wx 19/15) entschieden, dass ein eigenhändiges Testament lesbar sein muss, um die Erbfolge in Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge vorzugeben.
Dieser Entscheidung lag ein Schreiben nacheinander verstorbener Eheleute zugrunde, welches sich selbst von Schriftsachverständigen nicht entziffern ließ. Es ist gesetzliche Erbfolge eingetreten.
Die eigenhändige Errichtung des Testaments ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Es ist nicht erforderlich, das Testament durch einen Notar beurkunden zu lassen. Ausnahmen können bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu berücksichtigen sein. Sollten Sie sich für die eigenhändige Abfassung Ihres Testaments entscheiden, ist es, neben anderen Erfordernissen, notwendig, dass der erklärte Wille in vollem Umfang aus dem Geschriebenen hervorgeht, also mindestens lesbar ist.