Testamentsgestaltung: Auf vollständige Datumsangabe achten
Bei der Niederschrift eines eigenhändigen Testaments „soll“ der Erblasser angeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort er es niedergeschrieben hat. Fehlen solche Angaben, hat dies zwar nicht die Unwirksamkeit des Testaments zu Folge; ergeben sich allerdings Zweifel, ob das Testament beispielsweise vor oder nach einem anderen geschrieben worden ist, ist das Testament nur dann gültig, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweitig treffen lassen.
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig vom 16. Juli 2015 (Az. 3 Wx 53/15) ist über den Problemkreis einer ungenauen Datumsangabe befunden worden. Hiernach führt eine unklare Datierung (bspw. fehlende oder unklare Jahresangabe) zur Ungültigkeit eines Testaments, wenn möglich bleibt, dass es vor einem weiteren Testament mit vollständiger Datumsangabe errichtet worden ist.
Empfehlung
Grundsätzlich ist das eigenhändige Niederschreiben Ihres Testaments gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Es ist nicht notwendig, Ihr Testament durch einen Notar beurkunden zu lassen. Sollten Sie sich jedoch dazu entschließen, ein einmal errichtetes Einzeltestament zu ändern oder insgesamt zu widerrufen, was jederzeit zulässig ist, achten Sie darauf, dass sich die Reihenfolge der Testamente und damit die Vorgabe, welches Ihrer Testamente im Erbfalle zur Anwendung kommen soll, ausdrücklich aus den jeweiligen Datumsangaben ergibt.