Betriebsaufspaltung bei Beteiligung eines minderjährigen Kindes

19.10.2021

Die Beteiligung eines minderjährigen Kindes an einer Betriebs-GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung kann dem ebenfalls beteiligten Elternteil nicht zugerechnet werden, wenn für das Kind ein Ergänzungspfleger bestellt ist und der Ergänzungspfleger auch die Gesellschafterrechte des Kindes wahrnimmt. Eine Betriebsaufspaltung besteht daher nur dann, wenn das Elternteil selbst die Betriebs-GmbH beherrscht, indem es dort die Stimmenmehrheit innehat.

Hintergrund

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Unternehmen, das sog. Besitzunternehmen, einem anderen Unternehmen, der sog. Betriebsgesellschaft, wesentliche Betriebsgrundlagen vermietet bzw. verpachtet, so dass eine sachliche Verflechtung besteht, und wenn zwischen beiden Unternehmen zusätzlich eine personelle Verflechtung besteht, d.h. eine Person oder Personengruppe in beiden Unternehmen ihren Willen durchsetzen kann. Die Betriebsaufspaltung führt dazu, dass das Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte erzielt und somit der Gewerbesteuer unterliegt.

Sachverhalt

Die Klägerin war die Witwe des V und Alleineigentümerin eines Grundstücks, das sie an die A-GmbH verpachtete. Alleingesellschafter der A-GmbH war bis zu seinem Tod im Januar 2010 der V gewesen. Die Erben des V waren die Klägerin zu ½ und ihre beiden Kinder K1 und K2 zu jeweils ¼. K2 war im Jahr 2010 noch minderjährig; für K2 wurde im Juni 2010 ein Ergänzungspfleger bestellt, der u.a. die Gesellschafterrechte des K2 wahrnahm. Für Beschlüsse bei der A-GmbH genügte die einfache Stimmenmehrheit. Das Finanzamt ging von einer Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der A-GmbH aus und erfasste die Verpachtungseinkünfte der Klägerin im Streitjahr 2010 als gewerbliche Einkünfte.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte eine Betriebsaufspaltung und gab der Klage statt:

  • Zwar bestand zwischen der Klägerin und der A-GmbH eine sachliche Verflechtung, da die Klägerin der A-GmbH das Betriebsgrundstück und damit eine wesentliche Betriebsgrundlage verpachtet hatte.
  • Es fehlte aber die personelle Verflechtung. Denn die Klägerin als alleinige Eigentümerin des Grundstücks beherrschte nicht die A-GmbH. Hierzu hätte sie die Stimmrechtsmehrheit benötigt. Sie hatte jedoch nur 50 % der Stimmrechte. Fehlt die Stimmrechtsmehrheit, genügt es für die personelle Verflechtung nicht, dass die Klägerin Geschäftsführerin der A-GmbH war.
  • Der Klägerin konnten die Stimmrechte ihres minderjährigen Kindes K2 auch nicht zugerechnet werden. Denn die Klägerin und K2 verfolgten keine gleichgerichteten Interessen, da die Stimmrechte des K2 durch den Ergänzungspfleger ausgeübt wurden.
  • Zwar kann eine personelle Verflechtung auch im Fall einer faktischen Beherrschung der A-GmbH gegeben sein. Hierfür hätte die Klägerin aber in der Lage sein müssen, aus wirtschaftlichen Gründen Druck auf K2 auszuüben. Dieser Druck war nicht möglich, weil K2 durch den Ergänzungspfleger vertreten wurde.

Hinweise

Der Tod des V hätte beinahe zur Entstehung einer Betriebsaufspaltung geführt. Dass diese nicht zustande kam, lag daran, dass die Klägerin lediglich 50 % der Anteile an der A-GmbH hielt und nicht mehr als 50 %. Bei der Erbfolgeplanung sollte deshalb darauf geachtet werden, dass im Fall des Todes eines Ehegatten nicht unfreiwillig eine Betriebsaufspaltung entsteht oder unfreiwillig eine bereits bestehende Betriebsaufspaltung beendet wird, so dass die stillen Reserven versteuert werden müssen.

BFH, Urteil v. 14.4.2021 – XI R 5/19

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