Steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Verzinsung eines „betagten“ Vermächnisanspruches

20.03.2016

Wendet der Erblasser, beispielsweise durch eine testamentarische Anordnung, jemandem ein Vermächtnis zu, so steht es ihm frei, den Zeitpunkt der Entstehung des Vermächtnisses festzulegen und hinauszuschieben. Ist dies der Fall, so ist die Rede von einem befristeten Vermächtnis. Ist hingegen nicht der Zeitpunkt des Entstehens des Vermächtnisses hinausgeschoben, sondern lediglich der Zeitpunkt definiert, ab welchem der Vermächtnisanspruch erstmals geltend gemacht werden kann, also fällig ist, spricht man von einem sogenannten betagten Vermächtnis.

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 20. Oktober 2015 (Az. VIII R 40/13) entschieden, dass Zinsen, welche auf einer testamentarisch angeordneten Verzinsung eines erst fünf Jahre nach dem Tode des Erblassers fälligen betagten Vermächtnisanspruchs beruhen, bei dem Vermächtnisnehmer steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellen.

Die vorgenannte Entscheidung des Bundesfinanzhofes kann, insbesondere dann, wenn der oder die Erblasser die erbschaftsteuerlichen Freibeträge ausnutzen wollen, zu unerwünschten Ergebnissen führen; dies deshalb, weil Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht unter die erbschaftsteuerlichen Freibeträge fallen.

Innerhalb der durch den Bundesfinanzhof entschiedenen Rechtssache hatten die Eltern des mit einem Vermächtnis bedachten Sohnes unter anderem die folgende Anordnung getroffen:

Unser Sohn (…) erhält beim Tode des Erstversterbenden von uns als Vermächtnis einen Geldbetrag in Höhe des beim Tode des Erstversterbenden geltenden Freibetrages bei der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer. Dieser Betrag ist aber erst fünf Jahre nach dem Tode des zuerst versterbenden fällig. Dieses Vermächtnis gilt nicht, wenn unser Sohn nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt. Der auszuzahlende Geldbetrag ist mit 5% bis zur Auszahlung zu verzinsen.

Die Auslegung der vorzitierten Anordnung hat zu der Annahme eines betagten Vermächtnisses geführt. Zu diesem Ergebnis ist das Finanzgericht auf der Grundlage des Wortlautes des Testaments gelangt, wonach der unverzinste Vermächtnisbetrag bereits mit Eintritt des Erbfalls zugewendet werden, das Vermächtnis jedoch erst in fünf Jahren „fällig“ werden sollte. Diese Auslegung hat der Bundesfinanzhof unbeanstandet gelassen.
Die innerhalb des Testaments verfügte Verzinsung des betagten Vermächtnisanspruches führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Hierzu gehören nach §20 Abs. 1 Nr. 7 EStG Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.

Der Rechtsgrund der Kapitalüberlassung ist ohne Bedeutung, auch, ob eine nicht freiwillige, sondern erzwungene Kapitalüberlassung zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen führt. Von einer erzwungenen Kapitalüberlassung ist unter anderem dann auszugehen, wenn der Erblasser durch testamentarische Anordnung eine auf Geld gerichtete Teilungsanordnung trifft oder eine Geldforderung vermacht und deren spätere Fälligkeit verbindlich vorgibt.

Für den Fall, dass durch eine testamentarische Anordnung jemandem eine Zuwendung zukommen, diese jedoch nicht sofort nach dem Erbfall, sondern zu einem späteren Zeitpunkt aus dem Nachlass gezahlt werden soll, ist bei der Abfassung des Testaments sorgfältig darauf zu achten, ob der Entstehungszeitpunkt des Vermächtnisses oder (nur) seine Fälligkeit hinausgeschoben werden soll, um nachteilige Auslegungsmöglichkeiten zu vermeiden.

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