Verzug: Pauschale Entschädigung in Höhe von € 40,00 gemäß § 288 Abs. 5 BGB
Die pauschale Entschädigung in Höhe von € 40,00, welche dem Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners gemäß § 288 Abs. 5 BGB zusteht, wenn kein Verbraucher beteiligt ist, fällt für jede Einzelrechnung gesondert an, mit deren Zahlung der Schuldner innerhalb eines laufenden Vertrages in Verzug gerät.
Dies hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 01. Dezember 2022 - C-370/21 bestätigt, nachdem das Landgerichts München I dem Europäischen Gerichtshof die entsprechende Frage vor dem Hintergrund vorgelegt hatte, dass die gesetzliche Regelung zu § 288 Abs. 5 BGB der Umsetzung der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie dient und innerhalb der durch das Landgericht zu entscheidenden Rechtssache sich die Frage nach dem Umfang der Pauschalen gestellt hatte.
Die Entscheidung ist insbesondere für diejenigen Unternehmen von Bedeutung, welche innerhalb von Dauerschuldverhältnissen wiederkehrende Rechnungen stellen, deren Zahlungsziel vertraglich kalendermäßig bestimmt ist.
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