Geschäftsführervertrag
In Abhängigkeit zur Gesellschaftsform bestehen verschiedene Bedürfnisse, die Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers vertraglich zu regeln. Während bei Personengesellschaften nach den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich die Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet sind, können bei Kapitalgesellschaften auch unbeteiligte Dritte die Geschäftsführung übernehmen (sogenannte Fremdgeschäftsführer).
Innerhalb des Geschäftsführervertrages sind die wesentlichen Parameter der Geschäftsführung zu regeln; zusätzlich können individuelle Bedürfnisse der jeweiligen Rechtsform sowie der Gesellschaft selbst vereinbart werden.
Aufgaben und Verantwortungsbereich des Geschäftsführers
Der Geschäftsführervertrag sollte die Aufgaben des Geschäftsführers klar definieren. Es ist sowohl für den Geschäftsführer als auch für die Gesellschafter wichtig, dass der Geschäftsführer weiß, welche Aufgaben ihm obliegen, welche Verantwortung er trägt und welche Geschäfte der Zustimmung der Gesellschafter bedürfen.
Vergütung und Nebenleistungen
Der Geschäftsführervertrag enthält Vereinbarungen über die feste Vergütung und eine etwaige Tantieme. Darüber hinaus können Nebenleistungen bestimmt werden, beispielsweise Regelungen über einen Dienstwagen, die Altersvorsorge, die Erstattung von Reisekosten oder eine sog. D&O Versicherung.
Vertragsdauer und Kündigung
Der Vertrag sollte neben dem Beginn der Tätigkeit die Vertragslaufzeit sowie Kündigungsfristen für den Geschäftsführer und die Gesellschaft definieren. Darüber hinaus kann bestimmt werden, dass die Abberufung des Geschäftsführers gleichermaßen die Kündigung des Geschäftsführervertrages zur Folge hat, sodass dies insbesondere bei Kapitalgesellschaften keines gesonderten Gesellschafterbeschlusses bedarf.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Verschwiegenheitspflicht
Geschäftsführerverträge enthalten regelmäßig nachvertragliche Wettbewerbsverbote und Regelungen zur Verschwiegenheit. Mit nachvertraglichen Wettbewerbsverboten soll verhindert werden, dass der Geschäftsführer nach Beendigung seiner Tätigkeit in den Wettbewerb zur Gesellschaft tritt. Diese enthalten regelmäßig eine sogenannte Karrenzentschädigung sowie Vertragsstraßen für den Fall einer Zuwiderhandlung. Auch eine Verschwiegenheitspflicht kann im Vertrag vereinbart werden, um sicherzustellen, dass der Geschäftsführer vertrauliche Informationen der Gesellschaft nicht weitergibt.
Haftung des Geschäftsführers
Die Haftung des Geschäftsführers im Außenverhältnis kann zumindest im Innenverhältnis zur Gesellschaft teilweise erleichtert werden. Innerhalb des Geschäftsführervertrages sollten daher die Haftungsbedingungen klar definiert werden, um eindeutig zu klären, in welchen Fällen und in welchem Umfang der Geschäftsführer haftet.
Geschäftsführerverträge sollten individuell mit Blick auf die Interessen des Geschäftsführers und der Gesellschaft ausgestaltet werden; gerne unterstützen wir bei der Gestaltung von Geschäftsführerverträgen